Steuerbefreiung durch Sonderregelung für Elektrofahrzeuge

Steuerbefreiung durch Sonderregelung für Elektrofahrzeuge

Noch bis Ende 2020 – 10-jährige Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

Die Bundesregierung beschloss Ende 2016 spezielle Regelungen für reine Elektrofahrzeuge. Erstzulassungen zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020 aller Fahrzeugklassen sind für 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (§ 3d KraftStG). Nach Ablauf des Zeitraumes sieht das Gesetz in § 9 Abs. 2 KraftStG lediglich eine hälftige Steuerbelastung vor. Mit dieser Rechtsnorm möchte die Bundesregierung die Fahrzeuge, die ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, fördern und dadurch ein Umdenken in Richtung Elektromobilität hervorrufen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für Fahrzeuge, die auf einen rein elektronischen Antrieb umgerüstet werden. Ab dem Zeitpunkt der Umrüstung gilt ebenfalls die Steuerbefreiung für 10 Jahre – unabhängig von der Erstzulassung des Fahrzeuges.

Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 11. Mai 2011 profitieren ebenfalls – für sie ist eine 5-jährige Steuerbefreiung vorgesehen. Gemäß § 18 Abs. 4b KraftStG i. V. m. § 3d KraftStG in der Fassung vom 5. November 2008 gilt dies jedoch nicht für alle Fahrzeugklassen – hier werden lediglich Elektro-PKW steuerlich begünstigt.

Neben der Änderung im Kraftfahrzeugsteuergesetz gab es zudem eine Neuerung im Einkommensteuergesetz – demnach entfällt der geldwerte Vorteil für das Aufladen privater Elektro-Fahrzeuge an Firmen-Ladesäulen. Steuerliche Vorteile können dadurch geltend gemacht werden.

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